Rechtsstreit um Immun-Smoothie dm muss umdenken

Eltern aufgepasst: Was der neue Urteilsspruch über den beliebten Immun-Smoothie wirklich bedeutet

Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass dm sein Produkt „Immun-Smoothie für Kinder“ nicht mehr so nennen darf. Die Verbraucherorganisation foodwatch hatte geklagt, weil der Name irreführend sei und gegen Gesetze verstößt, die gesundheitsbezogene Werbeaussagen regeln. Gericht stellte fest, dass der Name und die Verpackung des Produkts den Eltern und Kindern weis gemacht hätten, dass es etwas Positives für das Immunsystem bewirkt. Solche Aussagen müssen aber wissenschaftlich belegt sein, was hier nicht der Fall war.

Der Smoothie besteht aus Apfel-, Bananen- und Erdbeerpüree und enthält auch Vitamine sowie etwa zehn Prozent Zucker. dm meinte, dass auf der Verpackung ein erlaubter Hinweis steht: „Vitamin D unterstützt das Immunsystem.“ Das Gericht akzeptierte diesen Hinweis nicht als Entschuldigung. Der Hinweis war zu klein und war weniger auffällig, während der Begriff „Immun-Smoothie“ viel mehr in den Vordergrund gerückt wurde.

Foodwatch kritisierte aber auch die zuckerhaltige Zusammensetzung des Produkts. Es wurde gesagt, dass ein Fruchtpüree mit viel Zucker nicht als „Immun-Smoothie“ verkauft werden sollte, da dies Eltern in die Irre führt und sie ausnutzt. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, dass Lebensmittel für Kinder richtig und klar gekennzeichnet sind. dm hat bis Mitte September 2025 Zeit, um gegen das Urteil Berufung einzulegen.



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